Rechtsanwalt Sven Hezel: Interessante höchstrichterliche Urteile

Abmahnender kann sich schadensersatzpflichtig machen

Der Große Senat des BGH für Zivilsachen hat am 15. Juli 2005 per Beschluß entschieden, daß die unberechtigte Verwarnung aus Immaterialgüterrechten (wie einem Kennzeichen-, einem Patent-, Gebrauchsmuster- oder Geschmacksmusterrecht) zu Ersatzpflichten des Verwarners führen kann, wenn er zuvor seine Berechtigung zu einer Verwarnung nicht hinreichend geprüft hat.

Insbesondere bei Immaterialgüterrechten, die keiner vorherigen behördlichen inhaltlichen Prüfung unterliegen (z.B. Kennzeichenrechte), sei der Verwarnende zu sorgfältiger eigener Prüfung angehalten.

Mit dieser Verpflichtung solle die Gefahr aufgefangen werden, daß der Verwarner sein Recht über dessen tatsächlichen rechtlichen Rahmen hinaus faktisch ausweitet, nur weil der Empfänger einer solchen Verwarnung vielfach deren Berechtigung kurzfristig nicht überprüfen kann.

Beschluss vom 15. Juli 2005 - GSZ 1/04

"Abzockunternehmen" verurteilt

Umstrittene Internetdienste, die fragwürdige Datenbank-Abonnements auf den Gebieten Hausarbeitenhilfe, Genealogie, IQ-Test etc. anbieten und die Kostenpflicht lediglich durch Sternchenhinweis im untersten Browserfensterbereich ausweisen, verstoßen tatsächlich, wie schon seit längerem von uns geltend gemacht, gegen das Gebot der Preisklarheit.

So ein Urteil des LG Frankfurt a.M. 2/03 O 856 aus 2008. 

Ed Hardy/K&K logistics/Winterstein RAe scheitern vor Amtsgericht Frankfurt a.M. mit Abmahnungskosten, Urteil vom 29.05.2009, Az 30 C 374/08

Wie bereits vielfach bekanntgemacht, lässt K&K logistics, die deutsche Lizenznehmerin der Bekleidungsmarke „Ed Hardy“, durch die Rechtsanwälte Winterstein kostspielige Abmahnungen wegen angeblich gefälschter Ware an ebay-Verkäufer aussprechen. Die Kosten der Abmahnung werden dann gleich beim Abgemahnten geltend gemacht und betragen wohl meistens über 1.000 Euro. 

Zwar ist richtig, dass ein zu Recht Abgemahnter die Kosten der gegen ihn ausgesprochenen Abmahnung selbst tragen muss. Den Beweis, dass die Abmahnung berechtigt war, muß vor Gericht aber der Abmahner führen. In den Fällen um die Marke „Ed Hardy“ muß also bewiesen werden, dass die Ware gefälscht war. 

Dies fällt dem Abmahner manchmal schwerer als gedacht, wie nun ein aktuelles Urteil des Amtsgericht Frankfurt a.M vom 29.05.2009, Az 30 C 374/08, zeigt: Darin wurde festgestellt, dass allgemeine Behauptungen „ins Blaue hinein“ über angebliche schlechte Verarbeitung (eines angebotenen T-Shirts) allein anhand von Fotos aus der ebay-Auktion nicht genügen. 

Die mit der Klage geltendgemachten Abmahnungskosten hat das Gericht den Klägern folgerichtig nicht zugesprochen. Damit zeigt sich wiedereinmal, dass es sich lohnen kann, sich gegen Abmahnungen zu wehren – am Besten auf der Grundlage spezialisierter rechtlicher Beratung.