Informationen von RAin Dworschak über die Volkszählung 2011

Die Volkszählung hat begonnen:
Die Volkszählung 2011 und die Vorbereitungen zur Durchführung dieser Vollerfassung mittels Datenerhebung durch Registerbezüge von den Behörden und anschließender Stichprobenbefragung ist in vollem Gange.

Was tun wenn ich selbst betroffen bin?
Rechtliche Hilfe für Ratssuchende anläßlich zur Volkszählung 2011 - inklusive Mustertexte (PDF)

Der Ratgeber wird weiter bearbeitet.

Zunächst ist es möglich, bei einer Aufforderung zur Auskunftserteilung über sich oder andere Personen um Aufschub zu bitten und dabei auf das Verfahren der Bremer Höhe eG. hinzuweisen. Erfahrungsgemäß wird dies nicht erfolgreich sein.

Sollte ein Bescheid ergangen sein, ist ein Widerspruch einzulegen der mit einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 V VwGO gekoppelt werden muss, um die Maßnahme auszusetzen. Da der Widerspruch hier keine aufschiebende Wirkung hat, das heißt, dass die Auskunftspflicht damit nicht erloschen ist. Des Weiteren könnte dann die Erhebung der (Hauptsache-) Klage von Nöten sein. Hier, wie in den meisten Fällen, ist ratsam anwaltlichen Rat einzuholen.

Sollte man gegen den Datenbezug durch auskunftspflichtige Behörden, den sogenannten Registerbezug vorgehen wollen, ist ein Eilantrag nach § 123 VwGO oder eine Klage auf Unterlassung einschlägig.

Auskunftspflichtige, aber auch Mieter können sich an Ihre Verwaltung und ihren Vermieter wenden, um dort die Weitergabe der Daten zu untersagen. Sie können sich aber auch wie jeder Bürger der Vollerfassung durch die Volkszählung 2011 verweigern, indem sie gegen den Registerbezug von den Behörden oder gegen die Stichprobenbefragung vorgehen.

Die meisten Daten werden ohne Rücksprache mit den Betroffenen Bürgern bei den betreffenden Behörden herangezogen, so dass Sie hier schriftlich um Auskunft bitten können, wann welche Daten wohin transportiert wurden.

Bei allen Verfahren spielen auch die Ausführungsgesetze und die auf diese basierende Rechtsverordnungen der Länder eine Rolle, die in einzelnen Klagverfahren inzident der Überprüfung unterzogen werden können. Falls also das Zensusgesetz weiterhin Bestand hat, kann hier noch regulativ in die Umsetzung, das Verfahren der Vollerfassung zur Volkszählung 2011 eingegriffen werden.

Die Stichprobenbefragung, die durch bei Ihnen zu Hause persönlich erscheinenden Erhebungsbeauftragte durchgeführt werden, wird im Mai Ihren Höhepunkt finden. Auch hier sollten Sie anwaltliche Hilfe ersuchen.

Aktuell werden verschiedene Musterverfahren geführt, auf die Sie in ihren jeweiligen Verfahren verweisen können.

Als Beispiel sei im Rahmen der Initiative gegen die Art und Weise der Vollerhebung/ der Volkszählung 2011/Zensus 2011 das Verfahren der Wohnungsbaugenossenschaft Bremer Höhe e.G. genannt, die sich ebenfalls gegen die ihr durch § 18 Abs. 2 ZensG auferlegte Auskunftspflicht zur registergestützten Vollerfassung über Ihre Mitglieder, Eigentümer und Bewohner wehren und und haben Frau RAin Dworschak beauftragt, entsprechende gerichtliche Schritte einzuleiten, um mit ihrer Klage bis vor das Bundesverfassungsgericht ziehen zu können. Damit wird unter anderem das Zensusgesetz eine neue Überprüfung durch das hohe Gericht erfahren.

Frau RAin Dworschak betreut weitere Musterverfahren.

Falls Sie Fragen haben oder eine Vertretung wünschen oder sich finanziell beteiligen wollen, können Sie sich direkt an RAin Dworschak wenden.

Weitere Informationen zur Volkszählung 2011 hat der Arbeitskreis Zensus zusammengestellt.
Dort findet sich auch eine Auflistung von weiteren Pressestimmen.

Verfassungsbeschwerde zur Volkszählung 2011

Mit Beschluss vom 21.09.2010 hat das BVerfG die zunächst ad hoc  eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Wir bedauern, dass uns nicht in unserer Auffassung gefolgt wurde. Die Beschwerdeschrift wurde jedoch unter extremen Zeitdruck innerhalb einer Bearbeitungszeit von zwei Wochen im Juli verfasst und dem Gericht unter Hinweis auf einen folgenden schriftsätzlichen Nachtrag eingereicht, den das Gericht mit seiner Entscheidung jedoch nicht abgewartet hat.
Das Gericht hat u.a. nicht anerkannt, dass das ZensG in seiner Gesamtheit dem Gebot der Normenklarheit widerspricht. Insgesamt genügte dem Gericht die fehlende detaillierte Tiefe in der Begründung nicht.
Es werden jedoch die Verfahren gegen das Zensusgesetz (und die Ausführungsgesetze), wie beispielsweise das Verfahren der Bremer Höhe eG und weitere fortgeführt, so dass die Möglichkeit besteht, dem Verfassungsgericht das Zensusgesetz bei Bedarf abermals zu Prüfung vorzulegen.

RAin Dworschak bedankt sich für die Vielzahl an Briefen und den Zuspruch, die sie erhielt und bittet, die jeweiligen Antworten aus den hier vorliegenden Informationen oder den Links zu entnehmen.


Ausführungsgesetz NRW
Frau RAin Dworschak war geladen als Sachverständige zum Thema Datenschutz die verfassungsrechtlichen Problematiken der Volkszählung und deren Vollzug, insbes. zum Ausführungsgesetz des Zensusgesetzes in der öffentlichen Anhörung des Innenausschusses des Landes NRW am 07.10.2010 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme findet sich hier.