Verfahren gegen die Volkszählung/Zensus 2011
Die in Berlin ansässige Wohnungsbaugenossenschaft Bremer Höhe e.G. wird sich ebenfalls gegen die ihr durch § 18 Abs. 2 ZensG auferlegte Auskunftspflicht zur Register gestützten Volkszählung über Ihre Mitglieder, Eigentümer und Bewohner Auskunft erteilen zu müssen wehren. Sie begründet ihre Bedenken gegen die Volkszählung damit,m dass die Merkmale die sie mitzuteilen habe, sehr tiefgreifende Details beinhalten und damit ein eindeutiges Personenprofil erstellt werden kann. Dadurch dass die Datenverarbeitung nicht sicher ist, kann dieses auch in fremde Hände gelangen.Die Bremer Höhe e.G. wird sich gegen den Bescheid mittels Widerspruch und Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zur Wehr setzen und dabei auch die Rechtmäßigkeit des Zensusgesetzes, sowie des Ausführungsgesetzes zum Zensusgesetz in Berlin anzweifeln und die Prüfung durch das Gericht anregen.
Verfassungsbeschwerde gegen die Volkszählung nach dem Zensusgesetz (ZensG) erhoben
Am 16. Juli 2010 hat die RAin Dworschak für den Arbeitskreis Zenus des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung Verfassunsgbeschwerde erhoben, nachdem sie bereits von anderen Bürgern beauftragt worden war. Unterstützt wird die Beschwerde auch vom vom FoeBuD e.V. und vom Forum InformatikerInnen für Frieden und gesellschaftliche Verantwortung e.V.(FifF).
Nähere Informationen folgen demnächst und können vorab bereits hier beim Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung eingesehen werden.
Weitere Aktionen in rechtlicher Hinsicht folgen der Beschwerde alsbald. Insbesondere sind die verschiedenen Ausführungsgesetze zur Durchführung der Volkszählung verfassungswidrig und verletzen die Bürger in ihren Rechten. Sie eröffnen eine weitere Klagemöglichkeit in den jeweiligen Bundesländern.Wie sich der einzelne Bürger absichern oder seine Rechte verfolgen kann, wird hier ebenfalls demnächst bekannt gegeben.
Der FoeBuD e.V. nimmt gerne weitere benötigte Spenden an.
Ein weiterer Kleinunternehmer ist vorerst faktisch von der Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung per Beschluss durch das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin Brandenburg befreit:
In einem zweiten Verfahren
hat nun am 02.12.09 das OVG die Beschwerde gegen den Beschluss des VG Berlin vom
20.05.09 zurückgewiesen. Die Antragstellerin ready2host (Inh. Julian
Kornberger) hatte ein Eilverfahren angestrengt, um zu erwirken, dass sie vor
Sanktionen durch die Bundesnetzagentur (i.F. BNetzA) zunächst geschützt ist, da
sie keine Vorratsdatenspeicherung vornimmt. Begleitend hat sie Klage erhoben mit
der Feststellung, nicht verpflichtet zu sein, bzw. wenn doch, dann diese
Implemetierung zur Überwachung der Telekommunikation, sowie deren laufenden
Umsetzung nicht auf eigene Kosten vornehmen zu müssen.
Die Entscheidung ist deshalb bemerkenswert, da es die noch unsichere Abgrenzung der BNetzA hinsichtlich einer Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung aufzeigt und entgegen der übrigen Entscheidungen des OVG ein Unternehmen von der Verpflichtung faktisch befreit.
Im Vorfeld der Verfahren hatte die BNetzA gegenüber Kornberger geäußert, sein Unternehmen sei verpflichtet, Vorratsdaten zu speichern, Informationen hierzu könne er auf deren Homepage einsehen. Jedoch, so die RAin Dworschak, müßte sein Webhosting-Unternehmen mit dieser Verpflichtung seinen Geschäftsbetrieb einstellen, da die Implementierung der erforderlichen Software und deren Unterhalt gerade für einen Kleinunternehmer im Verhältnis zum Gewinn zur fehlenden Liquidität führe. Eine Abwälzung der Kosten auf die Kunden führe ebenfalls zur Vernichtung eines wettbewerbsfähigen Betriebes.
Das VG Berlin hat im Beschluss vom 20.05.09 dem Antrag statt gegeben. Dagegen hat die BNetzA Beschwerde eingelegt, die nunmehr zurückgewiesen wurde.
Wie bereits im anderen von RAin Dworschak geführten Verfahren für ESTUGO.net Webhosting, hat die BNetzA eine Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung angenommen, da der Webhoster auch E-Mail Dienste, sowie hierfür eine Konfigurationssoftware anbietet und somit ganz oder teilweise administriere. Eine Befreiung sei laut BNetzA deshalb auch in diesem Verfahren nicht möglich; auch nicht bis zur Entscheidung in der Hauptsache, da eine Verfassungswidrigkeit nicht anzunehmen sei, die Umsetzung der EG-Richtlinie für die Mitgliedstaaten verpflichtend und eine vorübergehende faktische Aussetzung der Verpflichtung daher nicht gerechtfertigt sei.
Das OVG sieht zwar keine verfassungsrechtlichen Bedenken, hat aber erkannt, dass das Unternehmen Kornbergers hier womöglich gar nicht zur Speicherung verpflichtet sei (hier nicht streitgegenständlich) und nach Folgenabwägung, aufgrund der besonders schwerwiegenden, irreparablen Schäden die drohen, zugunsten Kornbergers entschieden.
Nebenbei hat der Senat des OVG die willkürliche Festlegung der BNetzA zur Bestimmung einer Verpflichtung in seiner Begründung aufgedeckt: Die BNetzA kann bei der Abgrenzung nicht darauf abstellen, die bloße Unterstützung des Kunden durch ein Konfigurationstool begründe eine Anbieterstellung. Das OVG stellt fest, dass die bloße Erleichterung zur selbständigen Einrichtung des Postfaches etc. keine Erbringung eines TK-Dienstes/der Signalübertragung über TK-Netze sein dürfte.
Beschluss des Gerichts: Der Beschluss des Gerichts vom 02.12.2009 ist jetzt hier als PDF-Download verfügbar. Weitere Informationen unter: http://blog.ready2host.de/ und heise.de.
Abschließend lässt sich für andere Kleinunternehmen generell festhalten: eine Verpflichtung kann nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 TKÜV bei einem Anschlussvolumen von nicht mehr als etwa zehntausend Kunden nicht ausgesprochen werden.
Die Entscheidung ist deshalb bemerkenswert, da es die noch unsichere Abgrenzung der BNetzA hinsichtlich einer Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung aufzeigt und entgegen der übrigen Entscheidungen des OVG ein Unternehmen von der Verpflichtung faktisch befreit.
Im Vorfeld der Verfahren hatte die BNetzA gegenüber Kornberger geäußert, sein Unternehmen sei verpflichtet, Vorratsdaten zu speichern, Informationen hierzu könne er auf deren Homepage einsehen. Jedoch, so die RAin Dworschak, müßte sein Webhosting-Unternehmen mit dieser Verpflichtung seinen Geschäftsbetrieb einstellen, da die Implementierung der erforderlichen Software und deren Unterhalt gerade für einen Kleinunternehmer im Verhältnis zum Gewinn zur fehlenden Liquidität führe. Eine Abwälzung der Kosten auf die Kunden führe ebenfalls zur Vernichtung eines wettbewerbsfähigen Betriebes.
Das VG Berlin hat im Beschluss vom 20.05.09 dem Antrag statt gegeben. Dagegen hat die BNetzA Beschwerde eingelegt, die nunmehr zurückgewiesen wurde.
Wie bereits im anderen von RAin Dworschak geführten Verfahren für ESTUGO.net Webhosting, hat die BNetzA eine Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung angenommen, da der Webhoster auch E-Mail Dienste, sowie hierfür eine Konfigurationssoftware anbietet und somit ganz oder teilweise administriere. Eine Befreiung sei laut BNetzA deshalb auch in diesem Verfahren nicht möglich; auch nicht bis zur Entscheidung in der Hauptsache, da eine Verfassungswidrigkeit nicht anzunehmen sei, die Umsetzung der EG-Richtlinie für die Mitgliedstaaten verpflichtend und eine vorübergehende faktische Aussetzung der Verpflichtung daher nicht gerechtfertigt sei.
Das OVG sieht zwar keine verfassungsrechtlichen Bedenken, hat aber erkannt, dass das Unternehmen Kornbergers hier womöglich gar nicht zur Speicherung verpflichtet sei (hier nicht streitgegenständlich) und nach Folgenabwägung, aufgrund der besonders schwerwiegenden, irreparablen Schäden die drohen, zugunsten Kornbergers entschieden.
Nebenbei hat der Senat des OVG die willkürliche Festlegung der BNetzA zur Bestimmung einer Verpflichtung in seiner Begründung aufgedeckt: Die BNetzA kann bei der Abgrenzung nicht darauf abstellen, die bloße Unterstützung des Kunden durch ein Konfigurationstool begründe eine Anbieterstellung. Das OVG stellt fest, dass die bloße Erleichterung zur selbständigen Einrichtung des Postfaches etc. keine Erbringung eines TK-Dienstes/der Signalübertragung über TK-Netze sein dürfte.
Beschluss des Gerichts: Der Beschluss des Gerichts vom 02.12.2009 ist jetzt hier als PDF-Download verfügbar. Weitere Informationen unter: http://blog.ready2host.de/ und heise.de.
Abschließend lässt sich für andere Kleinunternehmen generell festhalten: eine Verpflichtung kann nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 TKÜV bei einem Anschlussvolumen von nicht mehr als etwa zehntausend Kunden nicht ausgesprochen werden.
Beschluss des VG Wiesbaden zu Netz-Sperr-Verträgen
Nach der Verhandlung steht nun fest: BKA gibt auf Grundlage der Verträge
keine Sperrlisten aus.
Am 9.11.2009 verhandelte das Verwaltungsgericht Wiesbaden mündlich über den Eilantrag von Julian Kornberger gegen die Bundesregierung, vertreten durch das Bundeskriminalamt (BKA). Kornberger ist Anbieter von Web-Dienstleistungen in Bremen. Der Jungunternehmer beschäftigt mit seinem „ready2host InternetService“ derzeit zwei Mitarbeiter in Vollzeit. Durch seinen Vertrag mit der Vodafone GmbH&Co.KG (ehem. Arcor) sah er sich durch die Verträge des BKA mit dem Internetanbieter von den Netz-Sperren bedroht.
„Wenn die Netz-Sperren umgesetzt werden, muss ich befürchten, dass mir bei einer beanstandeten Website die Webseiten all meiner Kunden gesperrt werden“, so Kornberger. „Außer einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen mich droht mir der Verlust meiner Kunden und Werbepartner – damit wäre meine wirtschaftliche und private Existenz vernichtet!“
„Was die genaue Vereinbarung zwischen BKA und Vodafone GmbH&Co.KG (ehem. Arcor) beinhaltet, können wir nicht nachvollziehen“, so Eva Dworschak, Anwältin Kornbergers, „die Herausgabe der Sperrverträge hätten wir nur im Hauptverfahren durchsetzen können, dort wurde bis zum Verhandlungstermin unserem Antrag jedoch nicht entsprochen.“
Dazu kam es auch am Verhandlungstermin vor zwei Wochen nicht. Entscheidend war die Frage, ob die Verträge umgesetzt werden und Sperrlisten an den Provider herausgegeben werden. Hierzu legte der Antragsgegner bei Verhandlungsbeginn die auf den 6.11.2009 datierte und an das BKA gerichtete „Bitte“ des Bundesministerium des Inneren (BMI) (PDF) dem Gericht vor, „den Wirkbetrieb nicht aufzunehmen und keine Sperrlisten an Internet Provider zu übersenden“.
Auf Nachfrage verneinten BKA und Vodafone GmbH&Co.KG (ehem. Arcor), Netz-Sperren in Deutschland einzurichten und Sperrlisten an Internetprovider herauszugeben. Das BKA gab folgende Erklärung ab (PDF). Jedoch könne man innerhalb von zwei Minuten „loslegen“.
Die durch das BKA angeführte veränderte politische Lage durch die Koalitionsverträge, führte zu einer Neueinschätzung der Problematik durch das Gericht. Es gab sich mit den Ausführungen des BKA zufrieden, dass während der Implementierungsphase keine „Echtdaten“ verwendet worden seien.
Nach Auffassung des Gerichts hat das BKA durch die Beantwortung relevanter Fragen während der Verhandlung die weiteren, von Anwältin Dworschak vorgetragenen, Gefahren aus dem Weg geräumt, die Kornberger durch die Einrichtung der Sperren drohen.
Zum künftigen Vorgehen gegen die Darstellung von Kindesmissbrauch auf Webseiten führte das BKA weiter aus, es werde den Anbieter zunächst wiederholt anschreiben. Dadurch solle das befürchtete „Overblocking“ verhindert werden und die Urheber identifiziert werden. Als problematisch stelle sich dies jedoch bei Seiten im Ausland dar.
Damit sich Kornberger künftig von der Haftung für die Inhalte auf Webseiten seiner Kunden befreien könne, könne er ja regelmäßig dem BKA die von ihm gehosteten Domains und die Verantwortlichen mitteilen. Denn derzeit werden Echtdaten gesammelt, Hinweise überprüft und (deutsche) Anbieter aufgefordert, die Seiten zu entfernen.
Nach Auffassung des Gerichts werden dabei keine Sperrlisten an die Provider ausgegeben und damit die Verträge nicht erfüllt. Das Feststellungsinteresse für das Hauptverfahren, in dem es um die Nichtigkeit der Sperrverträge geht, ist somit gegenwärtig nicht gegeben, daher ruhe das Verfahren bis auf Weiteres.
„Die Verträge sind unterschrieben und noch existent. Da es sich lediglich um eine »Bitte« des Bundesministeriums handelt, den »Wirkbetrieb nicht aufzunehmen“ und das BKA nicht abschließend über zukünftiges Vorgehen zu entscheiden hat, kann die Bundesregierung jederzeit die Erfüllung der Verträge verlangen, dann müssen die Provider sperren“, so die Anwältin Dworschak. Die Möglichkeit, dass Sperren im Zuge eines Ermittlungsverfahrens und bei nicht Erreichbarkeit des Anbieters eingerichtet werden können, hat das BKA nicht abschließend verneint.
Beschluss des Gerichts
Der Beschluss des Gerichts vom 9.11.2009 ist jetzt hier als PDF-Download (3,2 MB) verfügbar. Der Chaos Computer Club Bremen e.V. richtet für Julian Kornberger ein Spendenkonto für die von ihm geführten Verfahren ein http://ccchb.de/wiki/Spenden
Weitere Informationen zur Bedeutung und Problematik der Internetsperren und Internet-Zugangssperren:
Arbeitskreis gegen Internet-Sperren und Zensur
Chaos Computer Club Bremen e.V.
Wikileaks: Verwaltungsgericht Wiesbaden: Beschluss zu Internet-Zugangssperren (9. November 2009)
Für die Pressemitteilung gilt mein besonderer Dank Sebastian Raible.
Am 9.11.2009 verhandelte das Verwaltungsgericht Wiesbaden mündlich über den Eilantrag von Julian Kornberger gegen die Bundesregierung, vertreten durch das Bundeskriminalamt (BKA). Kornberger ist Anbieter von Web-Dienstleistungen in Bremen. Der Jungunternehmer beschäftigt mit seinem „ready2host InternetService“ derzeit zwei Mitarbeiter in Vollzeit. Durch seinen Vertrag mit der Vodafone GmbH&Co.KG (ehem. Arcor) sah er sich durch die Verträge des BKA mit dem Internetanbieter von den Netz-Sperren bedroht.
„Wenn die Netz-Sperren umgesetzt werden, muss ich befürchten, dass mir bei einer beanstandeten Website die Webseiten all meiner Kunden gesperrt werden“, so Kornberger. „Außer einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen mich droht mir der Verlust meiner Kunden und Werbepartner – damit wäre meine wirtschaftliche und private Existenz vernichtet!“
„Was die genaue Vereinbarung zwischen BKA und Vodafone GmbH&Co.KG (ehem. Arcor) beinhaltet, können wir nicht nachvollziehen“, so Eva Dworschak, Anwältin Kornbergers, „die Herausgabe der Sperrverträge hätten wir nur im Hauptverfahren durchsetzen können, dort wurde bis zum Verhandlungstermin unserem Antrag jedoch nicht entsprochen.“
Dazu kam es auch am Verhandlungstermin vor zwei Wochen nicht. Entscheidend war die Frage, ob die Verträge umgesetzt werden und Sperrlisten an den Provider herausgegeben werden. Hierzu legte der Antragsgegner bei Verhandlungsbeginn die auf den 6.11.2009 datierte und an das BKA gerichtete „Bitte“ des Bundesministerium des Inneren (BMI) (PDF) dem Gericht vor, „den Wirkbetrieb nicht aufzunehmen und keine Sperrlisten an Internet Provider zu übersenden“.
Auf Nachfrage verneinten BKA und Vodafone GmbH&Co.KG (ehem. Arcor), Netz-Sperren in Deutschland einzurichten und Sperrlisten an Internetprovider herauszugeben. Das BKA gab folgende Erklärung ab (PDF). Jedoch könne man innerhalb von zwei Minuten „loslegen“.
Die durch das BKA angeführte veränderte politische Lage durch die Koalitionsverträge, führte zu einer Neueinschätzung der Problematik durch das Gericht. Es gab sich mit den Ausführungen des BKA zufrieden, dass während der Implementierungsphase keine „Echtdaten“ verwendet worden seien.
Nach Auffassung des Gerichts hat das BKA durch die Beantwortung relevanter Fragen während der Verhandlung die weiteren, von Anwältin Dworschak vorgetragenen, Gefahren aus dem Weg geräumt, die Kornberger durch die Einrichtung der Sperren drohen.
Zum künftigen Vorgehen gegen die Darstellung von Kindesmissbrauch auf Webseiten führte das BKA weiter aus, es werde den Anbieter zunächst wiederholt anschreiben. Dadurch solle das befürchtete „Overblocking“ verhindert werden und die Urheber identifiziert werden. Als problematisch stelle sich dies jedoch bei Seiten im Ausland dar.
Damit sich Kornberger künftig von der Haftung für die Inhalte auf Webseiten seiner Kunden befreien könne, könne er ja regelmäßig dem BKA die von ihm gehosteten Domains und die Verantwortlichen mitteilen. Denn derzeit werden Echtdaten gesammelt, Hinweise überprüft und (deutsche) Anbieter aufgefordert, die Seiten zu entfernen.
Nach Auffassung des Gerichts werden dabei keine Sperrlisten an die Provider ausgegeben und damit die Verträge nicht erfüllt. Das Feststellungsinteresse für das Hauptverfahren, in dem es um die Nichtigkeit der Sperrverträge geht, ist somit gegenwärtig nicht gegeben, daher ruhe das Verfahren bis auf Weiteres.
„Die Verträge sind unterschrieben und noch existent. Da es sich lediglich um eine »Bitte« des Bundesministeriums handelt, den »Wirkbetrieb nicht aufzunehmen“ und das BKA nicht abschließend über zukünftiges Vorgehen zu entscheiden hat, kann die Bundesregierung jederzeit die Erfüllung der Verträge verlangen, dann müssen die Provider sperren“, so die Anwältin Dworschak. Die Möglichkeit, dass Sperren im Zuge eines Ermittlungsverfahrens und bei nicht Erreichbarkeit des Anbieters eingerichtet werden können, hat das BKA nicht abschließend verneint.
Beschluss des Gerichts
Der Beschluss des Gerichts vom 9.11.2009 ist jetzt hier als PDF-Download (3,2 MB) verfügbar. Der Chaos Computer Club Bremen e.V. richtet für Julian Kornberger ein Spendenkonto für die von ihm geführten Verfahren ein http://ccchb.de/wiki/Spenden
Weitere Informationen zur Bedeutung und Problematik der Internetsperren und Internet-Zugangssperren:
Arbeitskreis gegen Internet-Sperren und Zensur
Chaos Computer Club Bremen e.V.
Wikileaks: Verwaltungsgericht Wiesbaden: Beschluss zu Internet-Zugangssperren (9. November 2009)
Für die Pressemitteilung gilt mein besonderer Dank Sebastian Raible.
Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung nach § 113a TKG nicht für alle Webhoster!?
Neuerdings fallen nicht alle Unternehmen unter die Regelungen des § 113 a
TKG, wie bisher von der Bundesnetzagentur (vgl. auch deren eigene Angaben auf www.bundesnetzagentur.de) angenommen. Bestimmte
webhosting-Unternehmen sind nach dem neusten Vortrag, den die Bundesnetzagentur
im laufenden Verfahren der RAin Dworschak vorlegte, von der Pflicht
befreit. Vgl. auszugsweisen Vortrag der BNetzA aus dem Schriftsatz vom 24.08.09
an das Gericht:
PDF File Vortrag BNetzA
Dabei werden jedoch gleiche Unternehmen verschieden behandelt.
In einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hat ein webhoster (Unternehmen) eine Befreiung von der Vorratsdatenspeicherungspflicht erlangen wollen, bis das BVerfG abschließend über die Frage der Speicherungspflicht entschieden hat. Dass das BVerfG dabei in einem anderen Eilverfahren die vorläufige Aussetzung des Vollzuges des § 113 a TKG (Speicherungspflicht) nicht ausgesetzt hat, konnte hier jedoch außer Acht gelassen und auf die Ausnahme verwiesen werden, dass ausnahmsweise von der Pflicht befreit werden kann, da die endgültige Entscheidung des BVerfG bereits dieses Jahr erwartet wird und daher das öffentliche Interesse gegenüber dem entstehenden wesentlichen Nachteil unseres Mandanten nicht überwiegt. Daher wäre eine kurzfristige Aussetzung oder zumindest die Freihaltung von Bußgeldern bis zur endgültigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts möglich gewesen.
Nun aber kam es zu einer völligen Kehrtwende, die auch andere Hoster und Kleinunternehmen interessieren könnte! Die Bundesnetzagentur legt plötzlich den unbestimmten Rechtsbegriff nach § 113a Abs. 3 TKG „Anbieter von Diensten der elektronischen Post (E-Mail-Dienste)“, also den „Betreiber eines E-Mail Dienstes“ und der „Internetzugangsdienstleistung“ völlig neu aus, so dass aus diesem Grund das hier klagende Unternehmen befreit ist. (siehe PDF File Vortrag BNetzA). Nach dem neuesten Vortrag sind alle Unternehmen befreit die nur den E-Mail Dienst mit einer „Grundkonfiguration“ und keine IP-Adresse vergeben. Andre Unternehmen können sich nunmehr hierauf oder auf eine Ungleichbehandlung berufen.
Zur Information wird im Folgenden die bisherige Definition und Handhabung dargestellt.
Die Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung trifft nach § 113a Abs. 1 TKG jeden, der „öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste für Endnutzer erbringt“. Dabei sind ebenfalls als Verpflichtete Anbieter von „Diensten der elektronischen Post“ (§ 113a Abs. 3 TKG) alle diejenigen, die E-Mail-Dienste öffentlich anbieten, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Dienste geschäftsmäßig oder kostenpflichtig erbracht werden. Verpflichtet sind damit auch Freemail-Dienste z. B. von GMX oder web.de, sowie Web-Hoster, die ihren Kunden neben einer Domain und Webspace auch die Verwaltung von E-Mail-Adressen über eigene Server anbieten. Bisher wurde nicht hinsichtlich der Konfiguration und Kennung der Postfächer unterschieden. Die Verpflichtung ist mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, die gerade von Kleinunternehmen kaum zu tragen sind, weshalb es hier einige Initiativen gab. Es bleibt das entscheidende Urteil des BVerfG abzuwarten und sich zuvor gegen Maßnahmen abzusichern.
Weitere Informationen zur Verpflichtung und zur Vorratsdatenspeicherung http://www.vorratsdatenspeicherung.de/content/view/78/86/ und unter www.heise.de
PDF File Vortrag BNetzA
Dabei werden jedoch gleiche Unternehmen verschieden behandelt.
In einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hat ein webhoster (Unternehmen) eine Befreiung von der Vorratsdatenspeicherungspflicht erlangen wollen, bis das BVerfG abschließend über die Frage der Speicherungspflicht entschieden hat. Dass das BVerfG dabei in einem anderen Eilverfahren die vorläufige Aussetzung des Vollzuges des § 113 a TKG (Speicherungspflicht) nicht ausgesetzt hat, konnte hier jedoch außer Acht gelassen und auf die Ausnahme verwiesen werden, dass ausnahmsweise von der Pflicht befreit werden kann, da die endgültige Entscheidung des BVerfG bereits dieses Jahr erwartet wird und daher das öffentliche Interesse gegenüber dem entstehenden wesentlichen Nachteil unseres Mandanten nicht überwiegt. Daher wäre eine kurzfristige Aussetzung oder zumindest die Freihaltung von Bußgeldern bis zur endgültigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts möglich gewesen.
Nun aber kam es zu einer völligen Kehrtwende, die auch andere Hoster und Kleinunternehmen interessieren könnte! Die Bundesnetzagentur legt plötzlich den unbestimmten Rechtsbegriff nach § 113a Abs. 3 TKG „Anbieter von Diensten der elektronischen Post (E-Mail-Dienste)“, also den „Betreiber eines E-Mail Dienstes“ und der „Internetzugangsdienstleistung“ völlig neu aus, so dass aus diesem Grund das hier klagende Unternehmen befreit ist. (siehe PDF File Vortrag BNetzA). Nach dem neuesten Vortrag sind alle Unternehmen befreit die nur den E-Mail Dienst mit einer „Grundkonfiguration“ und keine IP-Adresse vergeben. Andre Unternehmen können sich nunmehr hierauf oder auf eine Ungleichbehandlung berufen.
Zur Information wird im Folgenden die bisherige Definition und Handhabung dargestellt.
Die Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung trifft nach § 113a Abs. 1 TKG jeden, der „öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste für Endnutzer erbringt“. Dabei sind ebenfalls als Verpflichtete Anbieter von „Diensten der elektronischen Post“ (§ 113a Abs. 3 TKG) alle diejenigen, die E-Mail-Dienste öffentlich anbieten, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Dienste geschäftsmäßig oder kostenpflichtig erbracht werden. Verpflichtet sind damit auch Freemail-Dienste z. B. von GMX oder web.de, sowie Web-Hoster, die ihren Kunden neben einer Domain und Webspace auch die Verwaltung von E-Mail-Adressen über eigene Server anbieten. Bisher wurde nicht hinsichtlich der Konfiguration und Kennung der Postfächer unterschieden. Die Verpflichtung ist mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, die gerade von Kleinunternehmen kaum zu tragen sind, weshalb es hier einige Initiativen gab. Es bleibt das entscheidende Urteil des BVerfG abzuwarten und sich zuvor gegen Maßnahmen abzusichern.
Weitere Informationen zur Verpflichtung und zur Vorratsdatenspeicherung http://www.vorratsdatenspeicherung.de/content/view/78/86/ und unter www.heise.de
Neue Steueridentifikationnummer
Auch wenn eine gleiche Besteuerung ein rechtschaffenes Ziel ist, führt die
neueste Vorgehensweise der Bundesregierung durch die eine Erhebung
verschiedenster Daten (finanzieller und möglicherweise auch nichtfinanzieller
Art), sowie die Verflechtung von öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen
durch das neue AOG und die Einführung einer Steueridentifikationsnummer
ermöglicht wird, zu erheblichen Grundrechtsverletzungen und zu Missbrauch der
Daten.
Daher wurde durch die RAin Dworschak für einen unserer Mandanten ein Verfahren gegen die Steueridentifikationsnummer anhängig gemacht.
Welche Überwachungsmöglichkeiten sich für den Staat durch die Steueridentifikationsnummer ergeben, hat der Technik- und Wissenschaftsjournalist Peter Welchering im Deutschlandfunk erläutert:
"Die Identifikationsnummer ist datentechnisch gesehen nichts anderes als eine einheitliche Personenkennziffer, über die alle Daten zu dieser Person in allen von Behören oder öffentlichen Stellen geführten Datenbanken recherchiert werden können. Wo wohnt der Gesuchte, welches Auto fährt er mit welchem KFZ-Kennzeichen, welche Kredite muss er bedienen, welches Einkommen hat er.
Bei der automatisierten Erfassung von KFZ-Kennzeichen an Autobahnen kann sogar ermittelt werden, wann wer wohin gefahren ist. Seit dem 1. Januar gilt zudem die Telekommunikationsvorratsdatenspeicherung. Über diese Identifikationsnummer kommt man leicht an Handy- und Gerätenummer und kann ermitteln, wann jemand in welcher Funkzelle war, also ein Bewegungsprofil erstellen. Rein datentechnisch gesehen ist über diese Personenkennziffer, wenn sie in einem zentralen Melderegister zusammengeführt wird mit anderen personenbezogenen Daten nicht nur der gläserne Bürger, sondern seine komplette Überwachung möglich." - Quelle: Deutschlandfunk vom 9.2.2008 -
Daher wurde durch die RAin Dworschak für einen unserer Mandanten ein Verfahren gegen die Steueridentifikationsnummer anhängig gemacht.
Welche Überwachungsmöglichkeiten sich für den Staat durch die Steueridentifikationsnummer ergeben, hat der Technik- und Wissenschaftsjournalist Peter Welchering im Deutschlandfunk erläutert:
"Die Identifikationsnummer ist datentechnisch gesehen nichts anderes als eine einheitliche Personenkennziffer, über die alle Daten zu dieser Person in allen von Behören oder öffentlichen Stellen geführten Datenbanken recherchiert werden können. Wo wohnt der Gesuchte, welches Auto fährt er mit welchem KFZ-Kennzeichen, welche Kredite muss er bedienen, welches Einkommen hat er.
Bei der automatisierten Erfassung von KFZ-Kennzeichen an Autobahnen kann sogar ermittelt werden, wann wer wohin gefahren ist. Seit dem 1. Januar gilt zudem die Telekommunikationsvorratsdatenspeicherung. Über diese Identifikationsnummer kommt man leicht an Handy- und Gerätenummer und kann ermitteln, wann jemand in welcher Funkzelle war, also ein Bewegungsprofil erstellen. Rein datentechnisch gesehen ist über diese Personenkennziffer, wenn sie in einem zentralen Melderegister zusammengeführt wird mit anderen personenbezogenen Daten nicht nur der gläserne Bürger, sondern seine komplette Überwachung möglich." - Quelle: Deutschlandfunk vom 9.2.2008 -