Rechtsanwälte/in: RAin Eva Dworschak
Im Vordergrund steht die schnelle und effektive Abwicklung von Haftungsansprüchen nach Verkehrsunfällen, wie z. B. die Auseinandersetzung mit dem Kfz-Haftpflichtversicherer. Daneben übernehmen wir die Vertretung in Bußgeld- und Verkehrsstrafsachen.
Auto zu groß oder Stellplatz zu klein?
Wer ein überdurchschnittlich großes Auto fährt, muss sich selbst davon überzeugen, ob er dieses auf einem gemieteten Stellplatz überhaupt abstellen kann. Wer dies nicht tut und das Auto ist dann zu groß, muss die Miete für den Stellplatz auch bezahlen. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München vom 19. Juli 2007 (AZ: 423 C 11099/07) hervor, wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.
Der Eigentümer eines Porsche Cayennes, eines bekannt großen Geländewagens, mietete für 115 Euro im Monat einen Tiefgaragenstellplatz. Dies für ein Jahr. Als er erstmals in der Garage parken wollte, stellte er fest, dass sein Auto mit einer Breite von 193 Zentimetern nicht auf den Stellplatz passt. Daraufhin kündigte er fünf Tage später den Mietvertrag und zahlte auch keine Miete. Er begründete dies damit, dass ihm der Vermieter vor der Anmietung erklärt habe, dass er das Fahrzeug in der Garage abstellen könne. Seiner Meinung nach sei der Vermieter auch verpflichtet den Stellplatz anderweitig zu vermieten. Der Vermieter wiederum erwiderte, dass der Beklagte zumindest rückwärts einparken könne. Dann könne er auch über die Fahrertür ein- und aussteigen. Er habe auch nicht zugesichert, dass der Wagen auf den Parkplatz passe, die Kündigung sei nicht wirksam.
Beim Richter des Amtsgerichts fand der Vermieter Unterstützung. Er verurteilte den Mieter zur Zahlung des Mietzinses. Wer einen Wagen mit so überdurchschnittlichen Abmessungen fahre, müsse sich selbst davon überzeugen, ob der ihm angebotene Stellplatz auch wirklich groß genug sei, bevor er diesen anmietet. Dass er dies unterlassen habe, stelle eine grobe Fahrlässigkeit seitens des Mieters dar. Der Mietvertrag blieb gültig.