Rechtsanwälte/in: RAin Eva Dworschak
Die Beratung legt neben einer kompetenten und erfahrenen Vertretung insbesondere Wert auf ein vertrauensvollen Umgang mit dem Mandanten und der Verwirklichung seiner/ihrer Rechte und Wünsche.
Aktuelles
Patientenverfügungen nur für Senioren und Generation 40plus?
Es ist nie zu früh! Meist will man sich mit diesem Thema Patientenverfügung zwar nicht beschäftigen, aber Sie wollen bei einem Todesfall bestimmt Ihren Nachkommen viel Verwirrung, Ratlosigkeit und möglicherweise sogar Streit ersparen. Deshalb sollten Sie möglichst früh ausreichend Vorsorge für den Erbfall und die entsprechenden Regelungen für Ihre goldenen Jahre getroffen haben.
Ihr jetziges Alter ist hierbei irrelevant. In Ihrem eigenen Interesse stehen zunächst Ihre Patientenrechte/ Patientenverfügung (sowie eine Vorsorge-Vollmacht) im Vordergrund, damit im Falle eines Krankenhaus-Aufenthalts alles nach Ihren selbstbestimmten Wünschen und Ihren Bedürfnissen unternommen wird.
Ich biete des weiteren Beratung bei der Wahl der Grabstätte (Friedhofsrecht) sowie bei der Entscheidung über die Auswahl zwischen den verschiedenen und neuen Bestattungsarten. Für die Bestimmung Ihres Nachlasses erstellen wir ein wirksames Testament.
Zudem unterstütze ich gerne bei Wohnprojekten, sog. Alters-WG, im Vereins- und Mietrecht, sowie Reiserecht.
Falls gewünscht sind Hausbesuche der Anwältin selbstverständlich.
Arbeitsplatz - Diskriminierung älterer Mitarbeiter
Ein Arbeitgeber darf einem älteren Arbeitnehmer ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nicht deshalb verweigern, weil bei ihm das Risiko krankheitsbedingt erwerbsunfähig zu werden, größer ist als bei einem jungen. Auch die Möglichkeit, dass bei einem älteren Arbeitnehmer theoretisch eine sehr kurze Beschäftigungsdauer einer sehr langen und daher teuren Übergangsversorgung gegenüber stehen könnte, ist keine Rechtfertigung. Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf ein Urteil des Frankfurter Arbeitsgerichts vom 29. Mai 2007 (Az – 11 Ca 8952/06)
Haftung bei Verletzung und Rutschgefahr auf nassem Laub
Im Herbst müssen sich Fußgänger auf Herbstlaub einstellen und mit erhöhter Rutschgefahr auch auf Gehwegen rechnen. Grundstückseigentümern ist es weder tatsächlich möglich noch rechtlich geboten, die Wege ständig laubfrei zu halten, vgl. Urteil des Landgerichts Coburg vom 22. Februar 2008, AZ: 14 O 742/07.
Die Klägerin rutschte auf dem Bürgersteig des Grundstücks der Beklagten (einer Gemeinde) aus, auf dem feuchtes Laub und Äste lagen. Für ihre Verletzungen (Schulterbruch und Knieprellung) verlangte sie circa 300 Euro Schadensersatz und 2.500 Euro Schmerzensgeld, da sie der Ansicht war, die Gemeinde habe gegen ihre Verkehrssicherungspflicht (Reinigungspflicht)verstoßen, da das Laub nicht regelmäßig (vor dem Unfall) beseitigt wurde.
Die Klage der Verletzten wurde jedoch abgewiesen. Im Bereich von Laubbäumen weisen Gehwege, sobald die Blätter fallen, stets eine gewisse Rutschgefahr auf. Darauf müssten sich Fußgänger einstellen. Eine Reinigung der Wege könne nur im Rahmen des Zumutbaren verlangt werden. Weil die Beklagte den Bürgersteig wenige Tage zuvor vom Laub befreit hatte, sei sie ihren Pflichten nachgekommen. Die bis zum Unfalltag abgefallenen Blätter und Äste hätten keine außerplanmäßige Reinigung erforderlich gemacht, weil sie keine besondere Gefahrenstelle geschaffen hätten. Zu verlangen, dass das Laub jeweils sofort entfernt wird, würde den Rahmen des Tatsächlichen und wirtschaftlich Zumutbaren überspannen.
Die Deutsche Anwaltauskunft weist darauf hin, dass dieses Urteil auch bedeutsam ist für private Grundstückseigentümer. Eine regelmäßige Reinigung und das Entfernen von Laub und Ästen, reicht demnach aus. Im Streitfall sollte man sich anwaltlicher Hilfe versichern.