Seniorenrecht - Pflege - Heim - Gesundheit

Rechtsanwälte/in: RAin Eva Dworschak
Die Beratung legt neben einer kompetenten und erfahrenen Vertretung insbesondere Wert auf ein vertrauensvollen Umgang mit dem Mandanten und der sinnvollen Verwirklichung Ihrer Rechte und Wünsche. Frau RAin Dworschak kann hier auf ihre Erfahrungen aus dem Tätigkeitsschwerpunkt Medizinrecht und aus der Dozententätigkeit für Heil- und Pflegeberufe zurückgreifen.


Rechtliche Unterstützung leistet Rechtsanwältin Dworschak unter anderem bei der Nichtgewährung der Pflegestufe mit Erstellung eines MDK-Gutachtens, Beratung in Pflege und Vorsorgevollmachten, Behandlungs- und Pflegefehlern nach Aufenthalten in Krankenhäusern und Pflegeheimen, Heimrecht und allen weiteren Problembereichen die mit dem Älterwerden, der Gesundheit oder sonstigen Schwierigkeiten auftreten.

Aktuelles:

GEZ-Gebühren für Heimbewohner abgeschafft

Bewohner von Pflegeheimen müssen keine GEZ-Gebühren bezahlen. 

Die neue Rundfunkgebühr ist ab 01. Januar 2013 mit Inkrafttreten des neuen Rundfunkstaatsvertrages (RStV) im Normalfall pro Haushalt und nicht mehr pro Gerät zu leisten. Auch die Gebührenhöhe wurde stark erhöht.
Jedoch sind Heimbewohner die jeweils ein Fernsehgerät, Radioapparat oder Smartphone besitzen, nicht als einzelne Verbraucher zu behandeln, sondern werden als Heimbewohner einer Gemeinschaftsunterkunft angerechnet. Damit sind Bewohner in Pflegeheimen oder auch in Objekten betreuten Wohnens von der Gebührenpflicht befreit.

Die Rundfunkanstalten meinen, die Vorschriften aus dem RStV "nicht in ihr Gegenteil verkehren" zu können, wollen hier aber "keine weitere unzumutbare Belastung für Pflegeheimbewohner" schaffen. 

Auf sog. Alten-WGs ist diese Regelung m.E. auch anzuwenden. Es bleibt aber die Ungerechtigkeit für Minderbemittelte und Ältere, die sich mit großem finanziellen Aufwand zuhause pflegen lassen und weiter der Gebührenpflicht unterfallen.


Sterbehilfe und natürlicher Tod

Sterbehilfe auf legale Art ist wichtiger denn je geworden. Derzeit häufen sich die Beschwerden über beispielsweise zu lang anhaltende Sondenernährungen oder, dass die Möglichkeit auf natürliche Art zu sterben zusehends verhindert wird. Dabei wäre die Möglichkeit, einen natürlichen Tod im Sinne eines würdevollen Abschieds durchaus durchsetzbar.
Sollte die/der Patient nicht mehr ansprechbar sein (bspw. durch ein Koma oder eine Gehirnschädigung), ist nach dem mutmaßlichen Willen (bestenfalls mittels einer Patientenverfügung) zu entscheiden. Der Wunsch des Patienten kann RAin Dworschak oftmals gut im Gespräch mit Angehörigen, Ärzten und auch seelischen Begleitungen wie Pastoren, Pfarrern im Konsil ermitteln, so kann eine zuerst durch das Heim verkannte, dann aber schöne Sterbebegleitung zugelassen und palliativ werden.
Die neuen Leitlinien der Bundesärztekammer sprechen Grenzen bei der rechtlich zulässigen Sterbehilfe und der palliative Sterbebegleitung aus, die die Rechtsanwältin hier zu Rate zieht.
 
RAin Dworschak berät Sie und Ihre Angehörigen gerne und erstellt hierzu mit Ihnen auch umfassende, auf Sie und Ihre medizinische Situation abgestimmte Patientenverfügungen. Sie hat bereits Erfahrungen bei Durchsetzung in Pflege- und Seniorenheimen oder gegen Angehörige, die sich immer wieder gegen das Zulassen eines natürlichen Todes stellen.
Auch die Erfahrungen und das feedback bei der Dozententätigkeit in der Bremer Heimstiftung (Schule für Altenpflege), bei der sie im Gespräch mit den Pflegekräften, Krankenschwestern und Ärzten aktuelle Probleme diskutiert, kommen der Rechtsanwältin hier zugute.



Patientenverfügungen nur für Senioren und Generation 40plus?

Natürlich ist die Erstellung einer General- oder Vorsorgevollmacht zunächst vordergründig.
Aber für die Erstellung einer Patientenverfügung ist es nie zu früh! Meist will man sich mit diesem Thema Patientenverfügung zwar nicht beschäftigen, aber Sie wollen in einer Situation, in der Sie sich nicht mehr äußern können, spätestens beim Eintritt in die sogenannte Sterbephase, Ihren Nachkommen sicherlich viel Ratlosigkeit und möglicherweise sogar Streit ersparen. Deshalb sollten Sie möglichst früh ausreichend Vorsorge getroffen haben.

In Ihrem eigenen Interesse stehen zunächst Ihre Patientenrechte und die Patientenverfügung, sowie eine Vorsorgevollmacht im Vordergrund, damit im Falle eines Aufenhaltes im Krankenhaus oder Pflegeheim alles nach Ihren selbstbestimmten Wünschen und Ihren Bedürfnissen unternommen wird.
Auch die Beauftragung eines Notars ist nicht notwendig, wichtiger ist die Beratung der medizinischen Belange und deren Einbindung in die Patientenverfügung. Ihre persönlichen gesundheitlichen Interessen werden von Frau Dworschak ausführlich berücksichtigt.

Ich biete des weiteren Beratung bei der Wahl der Grabstätte (Friedhofsrecht) der Auswahl zwischen den verschiedenen, neuen Bestattungsarten. Für die Bestimmung Ihres Nachlasses erstellen wir ein wirksames notarielles Testament.

Arbeitsplatz - Diskriminierung älterer Mitarbeiter
Ein Arbeitgeber darf einem älteren Arbeitnehmer ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nicht deshalb verweigern, weil bei ihm das Risiko krankheitsbedingt erwerbsunfähig zu werden, größer ist als bei einem jungen. Auch die Möglichkeit, dass bei einem älteren Arbeitnehmer theoretisch eine sehr kurze Beschäftigungsdauer einer sehr langen und daher teuren Übergangsversorgung gegenüber stehen könnte, ist keine Rechtfertigung. Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf ein Urteil des Frankfurter Arbeitsgerichts vom 29. Mai 2007 (Az – 11 Ca 8952/06)

Haftung bei Verletzung und Rutschgefahr auf nassem Laub
Im Herbst müssen sich Fußgänger auf Herbstlaub einstellen und mit erhöhter Rutschgefahr auch auf Gehwegen rechnen. Grundstückseigentümern ist es weder tatsächlich möglich noch rechtlich geboten, die Wege ständig laubfrei zu halten, vgl. Urteil des Landgerichts Coburg vom 22. Februar 2008, AZ: 14 O 742/07.

Die Klägerin rutschte auf dem Bürgersteig des Grundstücks der Beklagten (einer Gemeinde) aus, auf dem feuchtes Laub und Äste lagen. Für ihre Verletzungen (Schulterbruch und Knieprellung) verlangte sie circa 300 Euro Schadensersatz und 2.500 Euro Schmerzensgeld, da sie der Ansicht war, die Gemeinde habe gegen ihre Verkehrssicherungspflicht (Reinigungspflicht)verstoßen, da das Laub nicht regelmäßig (vor dem Unfall) beseitigt wurde.

Die Klage der Verletzten wurde jedoch abgewiesen. Im Bereich von Laubbäumen weisen Gehwege, sobald die Blätter fallen, stets eine gewisse Rutschgefahr auf. Darauf müssten sich Fußgänger einstellen. Eine Reinigung der Wege könne nur im Rahmen des Zumutbaren verlangt werden. Weil die Beklagte den Bürgersteig wenige Tage zuvor vom Laub befreit hatte, sei sie ihren Pflichten nachgekommen. Die bis zum Unfalltag abgefallenen Blätter und Äste hätten keine außerplanmäßige Reinigung erforderlich gemacht, weil sie keine besondere Gefahrenstelle geschaffen hätten. Zu verlangen, dass das Laub jeweils sofort entfernt wird, würde den Rahmen des Tatsächlichen und wirtschaftlich Zumutbaren überspannen.

Die Deutsche Anwaltauskunft weist darauf hin, dass dieses Urteil auch bedeutsam ist für private Grundstückseigentümer. Eine regelmäßige Reinigung und das Entfernen von Laub und Ästen, reicht demnach aus. Im Streitfall sollte man sich anwaltlicher Hilfe versichern.