berät und vertritt Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche im Falle von Verspätungen bei Flügen und sonstigen Reisemängeln.
Aktuelles:
EuGH Vorlage durch Rechtsanwältin Dworschak erwirkt: Werden die Verbraucherrechte bei Flugverspätungen erneut gestärkt?
In einem aktuellen Gerichtsverfahren der
RAin Dworschak weigerte sich eine Fluggesellschaft Ausgleichszahlungen gemäß der europäischen Fluggastrichtlinie zu leisten. Sie begründete dies mit dem Eintreten sogenannter "außergewöhnlicher Umstände", die jedoch auf einem Vorflug eintraten. Der Flug des Mandanten der Anwältin konnte deshalb erst mit erheblicher Verspätung von einem
Ersatzflugzeug durchgeführt werden. Die
Fluggesellschaften müssen keine Ausgleichzahlungen leisten, wenn sie sich auf
einen "außergewöhnlichen Umstand" wie z.B. schlechte Wetterbedingungen berufen
können. Streitig ist vor den Gerichten jedoch noch, ob der Ausschluss der Rechte auch derart fortwirkt; d.h. ob "außergewöhnliche
Umstände" bei Entstehung auf Vorflügen des Flugszeuges, sich auch auf die anschließenden Flugeinsätze rechtlich auswirken. Fraglich ist weiterhin, ob dann die Fluggesellschaften auch hier verpflichtet sind, Ersatzflugzeuge bereit zu halten.
Aufgrund der unklaren Rechtslage ist eine Vorlage des Amtsgerichts Rüsselsheim (Az.: 3 C 1820/12 (31)) an den Europäischen Gerichtshof ergangen, in dem die folgenden Fragen geklärt werden sollen:
1.Muss sich der außergewöhnliche Zustand im Sinne des Art. 5 Absatz 3 der Verordnung unmittelbar auf den gebuchten Flug beziehen?
2.Für den Fall, dass die 1. Frage zu verneinen ist: Wie viele Vorumläufe des für den geplanten Flug eingesetzten Flugzeuges sind für einen außergewöhnlichen Umstand relevant. Gibt es eine zeitliche Begrenzung bezüglich der Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände auf Vorumlaufflügen? Und wenn ja, wie sind diese zu bemessen?
3.Für den Fall, dass auch außergewöhnliche Umstände, die bei Vorumläufen auftreten, für einen späteren Flug relevant sind: Müssen die vom ausführenden Luftfahrtunternehmen zu ergreifenden Maßnahmen nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung nur auf die Verhinderung des außergewöhnlichen Umstands oder auch auf die Vermeidung einer längeren Verspätung beziehen?
Da der Europäische Gerichtshof in der Vergangenheit in vielen Vorlagefragen zu Gunsten der Verbraucher entschied, kann auch hier von einer für die Verbraucher günstigen Entscheidung ausgegangen werden.
Fluggastrechte bei Verspätungen den Ansprüchen wegen Annullierungen gleichgesetzt
Endlich ist am 23.10.12 das lang ersehnte Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, Urteil v. 23.10.2012, Az.: C-581/10, C-629/10) ergangen, indem die Rechte der Fluggäste harmonisiert werden. Bisher wurden Verfahren die Ansprüche wegen Verspätungen betrafen, teilweise ausgesetzt, obgleich bereits im Fall Sturgeon (EuGH, Urteil v. 19.11.2009, Az.: C-402/07, C-432/07) die Luxemburger Richter entschieden hatten, dass eine erhebliche Flugverspätung mit der Annullierung in Hinblick auf die Ausgleichszahlung gleichgestellt ist. Dies wurde nunmehr bestätigt. Bei einer Flugverspätung hat der Reisende Ansprüche auf Ausgleichszahlungen, wenn die Verspätung drei oder mehr Stunden beträgt. Bei der auszulegenden europäischen Fluggastrechteverordnung (EG VO 261/2004) wurde nunmehr die Gleichstellung von Ansprüchen wegen Annullierung und Verspätung bestätigt. Dies begründen die Richter wie erwartet im Wesentlichen darauf, dass die Fluggäste in beiden Fällen auf vergleiichbarer Weise betroffen waren. In beiden Fällen erlitten die Passagiere einen Schaden in Form eines Zeitverlustes und befinden sich daher in einer vergleichbaren Lage.
Der Anspruch ist gemäß der Fluggastrechteverordnung lediglich ausgenommen, wenn das Flugunternehmen einen außergewöhnlichen Umstand vorweisen kann, dessen Eintritt es bei allen zumutbaren Maßnahmen nicht hätte verhindern können.
Die Höhe des Anspruch richtet sich nach bestimmten Kriterien, wie Verspätungszeit, Entfernung, Alternativflug und kann zwischen 250,- € und 600,- € pro Fluggast betragen.
Damit ist die weitere Problematik nicht aus dem Feld geräumt, dass etliche Flugunternehmen nachträglich vortragen, mittels sog. Code-Sharing habe der Flug ein anderes Unternehmen durchgeführt, um sich so der Haftung zu entziehen. In den Verfahren der Rechtsanwältin Dworschak konnte jedoch meist im Sinne des Verbraucherschutzes erfolgreich angeführt werden, dass das im Code genannte und im Zuge der Buchung auftretende Flugunternehmen gegenüber dem Passagier verantwortlich ist. Schließlich besteht auch seitens des Flugunternehmens eine Hinweispflicht auf das ausführende Flugunternehmen hinzuweisen.
Es bleibt abzuwarten, wie hier in höherer Instanz entschieden werden wird.
Verbindliche Angaben der Flugzeiten:
Beachten Sie, dass Reiseveranstalter selbst haften, sollten diese die Angaben der dort gebuchten Flugverbindungen zu ungenau oder offen belassen. Auch hier ergingen neue wegweisende Urteile am LG Hannover und LG Düsseldorf (noch nicht rechtskräftig). Die Reiseveranstalter dürfen die in der Buchungsbestätigung voraussichtlichen Zeiten nicht nachträglich ohne sachlichen Grund ändern (vgl. § 6 II Nr. 2 BGB-InfoV), wobei irreführende Angaben (wie "Änderungen vorbehalten", Flugzeiten entnehmen Sie aus..") wegen der unangemessenen Benachteiligung der Kunden unzulässig sind.Flughafenschließung in Bremen im August 2012
Hier werden voraussichtlich vom 06.-11.08.2012 Flüge ausfallen. Es besteht große Unsicherheit unter den Verbrauchern. Der Weser Kurier berichtet, es sei schwierig Rechte nach der Fluggastrechteverordnung wahrzunehmen,doch dies kann ich nicht bestätigen! Auch kann ich nicht bestätigen, dass die Airlines diese Situation ausnutzen.
Lassen Sie sich beraten. Auch nach der Rückkehr im August sind Sie nicht rechtlos, aber zur Verbeugung und zur Sicherheit kann bereits heute unter Umständen gekündigt, umgebucht oder andere Rechte wahrgenommen werden.
Fluglostenstreik in Frankfurt im Februar 2012
Passagiere annullierter Flüge sind hier nicht rechtlos. Pauschalurlauber haben dennoch weitergehende Entschädigungsansprüche.
Entschädigungsansprüche aufgrund der Streiks in Spanien 2011:
Der Streik durch Fluglotsen in Spanien legte fast den gesamten Flugverkehr lahm und führte zu etlichen Annullierungen und Flugverspätungen. Hier haben die Passagiere und Reisende Ansprüche auf Entschädigungszahlungen, (siehe unten: Entschädigung (...) bei Annullierungen, Verspätungen und Über-/Umbuchungen).
Nach anerkannter Rechtsprechung ist zu bewerten, dass auch ein Streik keinen Grund (eines unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstands) darstellen kann, die Entschädigungspflicht auszuhebeln. Schließlich liegt die Bestreikung des Luftverkehrs im Verantwortungsbereich der Flughäfen und Fluggesellschaften und stellen einen vermeidbaren Umstand dar. Diese haben für die Arbeitsbedingungen und für diesen, somit vermeidbaren, Umstand einzustehen. Es sei denn, der Umstand war tatsächlich nicht vorherseh- und damit abwendbar, wie es bei einem sehr "spontanen, wilden Streik" angenommen wird.
Aber auch dieser mag nicht ohne Grund entfacht sein. Dass nun darüber hinaus die Fluglotsen, die für die Sicherheit verantwortlich sind, Disziplinarverfahren unterliegen und sogar auf Schadensersatz direkt verklagt werden, ist bedauerlich, denn schließlich werden die Arbeitsbedingungen und somit die Sicherheit (für deren Erhalt ja gerade gestreikt wurde) dadurch nicht erhöht.
Erneute Buchungsbestätigung mit teurerem Reisepreis erhalten?
Auch dieses Jahr sind bisher etliche Reisende trotz Erhalt einer Buchungsbestätigung nicht in ihren Urlaub aufgebrochen, weil der Reiseanbieter die Erfüllung verweigerte. Wieder mit der Begründung es sei ihm bei der Angabe des Preises ein Irrtum unterlaufen. RAin Dworschak warnt vor irreführender Beratung anderer Betroffener im Internet. In den meisten Fällen handelt es sich um einen Irrtum, der den Reiseanbieter nicht zu einer Anfechtung berechtigt, da der Irrtum im Verantwortungsbereich des Reiseanbieters auftritt, denn tatsächlich liegt nicht der typische "Vertipp-" Fehler/Irrtum vor, der unserer Ansicht nach nicht zu Lasten des Urlaubers zu einer Nichtdurchführung oder Verteuerung der Reise führen darf. Generell sollte der Reisende stets prüfen lassen, ob hier ein Anfechtungsrecht des Veranstalters besteht; hierfür ist der Hergang und bspw. das computergenerierte Buchungssystem genau zu betrachten. Der Irrtum ist unseres Erachtens also oftmals unbeachtlich (kein Anfechtungsrecht). Und auch selbst wenn er für den Reisewilligen beachtlich wäre, stellt sich immer noch die Frage, ob der Preisunterschied offensichtlich ist und der Reisende auf die Preisangabe vertrauen durfte, oft darf er das. Lassen Sie prüfen, ob es sich um einen derartiges Angebot handelt.
Das hier relevante Urteil des Amtsgerichtes Hannover (AZ: 545 C 1384/09) ist rechtskräftig, in einem anderen ähnlich gelagerten Fall wird die Berufung vor dem Landgericht Duisburg verhandelt.
Die hier zuständige Schlichtungsstelle (www.schlichtungsstelle-mobilitaet.org) hat ihre Arbeit zum 30. November 2009 eingestellt, so dass der Klageweg (nach erfolgloser außergerichtlicher Aufforderung) einzuleiten ist, um die Schadensersatzansprüche zu erhalten.