Reiserecht

Rechtsanwälte/in: RAin Eva Dworschak

Aktuelles: Reisezeit 2010:
Entschädigungsansprüche aufgrund der Streiks in Spanien:
Der Streik
durch Fluglotsen in Spanien legte fast den gesamten Flugverkehr lahm und führte zu etlichen Annullierungen und Flugverspätungen. Hier haben die Passagiere und Reisende Ansprüche auf Entschädigungszahlungen, (siehe unten: Entschädigung (...) bei Annullierungen, Verspätungen und Über-/Umbuchungen).
Nach anerkannter Rechtsprechung ist zu bewerten, dass auch ein Streik keinen Grund (eines unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstands) darstellen kann, die Entschädigungspflicht auszuhebeln. Schließlich liegt die Bestreikung des Luftverkehrs im Verantwortungsbereich der Flughäfen und Fluggesellschaften und stellen einen vermeidbaren Umstand dar. Diese haben für die Arbeitsbedingungen und für diesen, somit vermeidbaren, Umstand einzustehen. Es sei denn, der Umstand war tatsächlich nicht vorherseh- und damit abwendbar, wie es bei einem sehr "spontanen,  wilden Streik" angenommen wird.
Aber auch dieser mag nicht ohne Grund entfacht sein. Dass nun darüber hinaus die Fluglotsen, die für die Sicherheit verantwortlich sind, Disziplinarverfahren unterliegen und sogar auf Schadensersatz direkt verklagt werden, ist bedauerlich, denn schließlich werden die Arbeitsbedingungen und somit die Sicherheit (für deren Erhalt ja gerade gestreikt wurde) dadurch nicht erhöht. 


Erneute Buchungsbestätigung mit teurerem Reisepreis erhalten?
Auch dieses Jahr sind bisher etliche Reisende trotz Erhalt einer
Buchungsbestätigung nicht in ihren Urlaub aufgebrochen, weil der Reiseanbieter die Erfüllung verweigerte. Wieder mit der Begründung es sei ihm bei der Angabe des Preises ein Irrtum unterlaufen. RAin Dworschak warnt vor irreführender Beratung anderer Betroffener im Internet. In den meisten Fällen handelt es sich um einen Irrtum, der den Reiseanbieter nicht zu einer Anfechtung berechtigt, da der Irrtum im Verantwortungsbereich des Reiseanbieters auftritt, denn tatsächlich liegt nicht der typische "Vertipp-" Fehler/Irrtum vor, der unserer Ansicht nach nicht zu Lasten des Urlaubers zu einer Nichtdurchführung oder Verteuerung der Reise führen darf. Generell sollte der Reisende stets prüfen lassen, ob hier ein Anfechtungsrecht des Veranstalters besteht; hierfür ist der Hergang und bspw. das computergenerierte Buchungssystem genau zu betrachten. Der Irrtum ist unseres Erachtens also oftmals unbeachtlich (kein Anfechtungsrecht). Und auch selbst wenn er für den Reisewilligen beachtlich wäre, stellt sich immer noch die Frage, ob der Preisunterschied offensichtlich ist und der Reisende auf die Preisangabe vertrauen durfte, oft darf er das. Lassen Sie prüfen, ob es sich um einen derartiges Angebot handelt.

Das hier relevante Urteil des Amtsgerichtes Hannover (AZ: 545 C 1384/09) ist rechtskräftig, in einem anderen ähnlich gelagerten Fall wird die Berufung vor dem Landgericht Duisburg verhandelt.


Entschädigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 bei Annullierungen, Verspätungen und Überbuchungen:

Die neue EU Verordnung führt zu veränderten Schadensersatzsummen bei Flugverspätungen, Umbuchungen und bei Annullierungen. Nun sind Summen zwischen 250,- € bis 600,- € pro Fluggast als Entschädigung vorgesehen. Die oftmals verwendete Begründung eines technischen Fehlers ist meist kein Ausschlussgrund. 
Die hier zuständige Schlichtungsstelle (www.schlichtungsstelle-mobilitaet.org) hat ihre Arbeit zum 30. November 2009 eingestellt, so dass der Klageweg (nach erfolgloser außergerichtlicher Aufforderung) einzuleiten ist, um die Schadensersatzansprüche zu erhalten.

Um zu Ihrem Recht zu gelangen sollten Sie einen Anwalt konsultieren, da die Durchsetzung gegenüber den Airlines und Reiseveranstaltern nicht immer einfach ist. Wir beraten Sie gerne auch in der Prüfung, ob Sie Anspruch auf eine Entschädigung haben.

Natürlich sollten Sie sich auch bei Reisemängeln schnellstmöglich wehren und hier vor allem die kurze Frist der Mängelanzeige beachten.

Reisezeit 2009: Neue Methoden der Reiseveranstalter bei Last Minute Angeboten im Internet

Im Internet wimmelt es derzeit von Sonderangeboten und "Super Frühbucherrabatten", "Last Minute Angeboten" und "Extra Rabatten", die teilweise zu horrenden Preisnachlässen führen.

Dummerweise sind dabei auch Angebote die offensichtlich nur als Lockangebot dienen sollen, denn sobald man gebucht hat und sogar eine Reisebestätigung des ermittelnden Reisebüros erhalten hat, erklärt die Gesellschaft den Rücktritt vom Vertrag und bietet eine neue Buchungsbestätigung an, die als Angebot anzunehmen ist, natürlich mit wesentlich teurem Reisepreis. Dabei wird damit argumentiert, dass ein technischer Fehler, ein Irrtum bei der Preisangabe vorlag. So einfach darf es sich eine Reisegesellschaft mit einem Rücktritt vom Angebot aber nicht machen, zumal wenn ein vermittelndes Reisebüro beteiligt ist, dem der vermeintliche Irrtum ebenfalls nicht aufgefallen ist. Dies würde Tür und Tor für unverbindliche Lockangebote im Internet öffnen.

Über das Vorliegen eines relevanten Irrtums, der ein Anfechtungsrecht für den Veranstalter begründet entscheidet demnächst das Amtsgericht Hannover (gegen Tui Deutschland GmbH), die einem Mandanten der Rechtsanwältin Dworschak zunächst eine Buchungsbestätigung schickte, um sodann den Reisepreis um 1000 % (tausend) Prozent erhöhte. Hier ist ein Fehler innerhalb des Buchungssystems aufgetreten, dieser darf aber nicht zum Nachteil des Buchenden gelangen, da der Reisewillige und auch die Mitarbeiter im Reisebüro alle Komponenten richtig eingegeben haben. Wenn der Reiseveranstalterin hier innerhalb ihrer (Vor-)Programmierung der einzelnen Buchungstools und deren Berechnungsmodulen Fehler unterlaufen sind, liegt das in ihrem eigenen Verantwortungsbereich. Rechtsanwältin Dworschak geht daher von einer Entscheidung des Gerichts dahingehend aus, dass der Urlaub für den ursprünglich vereinbarten Reisepreis angetreten werden kann.

Es heißt nicht ohne Grund: Pacta sund servanda.