Rechtsanwälte/in: RAin Eva Dworschak
Ärtztliche Fehler, Diagnose- und Behandlungsfehler
Gerade zu seinem Arzt baut der Mensch ein inniges Vertrauensverhältnis auf, dies hält die meisten davon ab, bei Fehlern zu reagieren. Aber Fehler passieren immer wieder. Jedoch wird manches Mal vom Patienten sogar vermutet, es liege nicht wirklich ein Behandlungsfehler vor oder er nimmt an, der Arzt könne sich eine "Behandlungsart" doch herausnehmen oder es sei schlicht eine zu akzeptierende Unannehmlichkeit. Falls das falsche Bein abgenommen wurde, werden Sie sich auf jeden Fall wehren.
Doch Patienten sollten sich indes nicht scheuen bei allen Behandlungsfehlern ihre Rechte zu fordern, sich zu informieren und entsprechend zu handeln. Allein die rechtliche Beratung im Arzthaftungsrecht und die Begleitung bei dem Verfahren vor der Schlichtungsstelle wirken entlastend und ersetzen oft ein gerichtliches Verfahren.
Zum Teil ist aber eine Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld unausweichlich.
Dabei sollten Sie keine Angst vor der Tatsache haben, dass auf der Gegenseite ein Arzt oder Krankenhaus steht. Unsere Erfahrung zeigt, dass der Arzt als Mensch ebenso froh und entlastet über eine Aufklärung des Falles sein wird wie Sie.
Hierfür dient die rechtliche Beratung durch RAin Dworschak, deren Vertretung bei der Schlichtungsstelle und im gerichtlichen Verfahren.
Gegen Behandlungsfehler vorbeugen:
Studien der EU und der WHO haben ergeben, dass bei Operationen und anderen ärztlichen Eingriffen jede 10te Behandlung schiefgeht und nicht selten mit tödlichen Folgen endet. Das falsch amputierte Bein ist keine Mär!
Schützen Sie sich, indem Sie als Patient mitarbeiten. Weiter Informationen erhalten Sie bei RAin Dworschak und unter Aktionsbündnis Patientensicherheit>>
Patientenverfügungen nur für Senioren und Generation 40plus?
Es ist nie zu früh! Meist will man sich mit diesem Thema zwar nicht beschäftigen, aber Sie wollen bestimmt Ihren Nachkommen viel Verwirrung, Ratlosigkeit und möglicherweise sogar Streit ersparen. Deshalb sollten Sie möglichst früh ausreichend Vorsorge für den Erbfall und die entsprechenden Regelungen für Ihre goldenen Jahre getroffen haben.
Ihr jetziges Alter ist hierbei irrelevant. In Ihrem eigenen Interesse stehen zunächst Ihre Patientenrechte/ Patientenverfügung (sowie eine Vorsorge- Vollmacht) im Vordergrund, damit im Falle eines Krankenhaus-Aufenthalts alles nach Ihren selbstbestimmten Wünschen und Ihren Bedürfnissen unternommen wird.
Falls gewünscht sind Hausbesuche der Anwältin selbstverständlich.
Die Patientenverfügung
Was ist eine Patientenverfügung?
Eine Patientenverfügung ist eine Willenserklärung der betreffenden Person. Mit einer solchen Verfügung können Sie sich im Falle von Bewusstlosigkeit, in der Sie Ihre Behandlungswünsche nicht mehr zum Ausdruck bringen können, den Ärzten und Pflegekräften schriftlich mitteilen.
Patientenverfügung erstellen – aber wie?
Bisher war eine besondere Form nicht vorgeschrieben. Das bedeutete: Auch eine mündliche Erklärung war unter Umständen gültig.
Die neue gesetzliche Regelung hat allerdings den Rahmen der Formbedürftigkeit enger geschnallt. Die Patientenverfügung ist ab dem 1. September 2009 schriftlich zu verfassen und mit eigenhändiger Unterschrift zu versehen. Auch das Erstellungsdatum darf nicht fehlen. Es sind zahlreiche Vordrucke und Muster erhältlich.
Bleibt meine alte Patientenverfügung gültig?
Die alten Verfügungen bleiben wirksam, wenn sie der Schriftform genügen. Eine beispielsweise vor drei Jahren verfasste Patientenverfügung ist also verbindlich, wenn sie schriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben wurde.
Wie wird meine Patientenverfügung wirksam?
Vor der neuen Regelung war die Verbindlichkeit von Patientenverfügungen höchst umstritten.
Der Gesetzgeber hat hier für klare Verhältnisse gesorgt. Eine den Formerfordernissen genügende Verfügung ist rechtlich bindend. Allerdings muss sie den behandelnden Ärzten und Pflegekräften natürlich bekannt sein. Es empfiehlt sich daher, eine Vertrauensperson einzuschalten und mehrere Personen von der Existenz der Willenserklärung in Kenntnis zu setzen. Eine verfasste Patientenverfügung, die zwar den Gültigkeitserfordernissen genügt, kann nicht wirksam werden, wenn niemand von ihr Kenntnis nimmt.
Kann ich einfach eine Patientenverfügung erstellen?
Ja. Eine vorherige Beratungspflicht besteht nicht. Es wird jedoch empfohlen, mit einem Arzt und Rechtsanwalt über das Thema zu sprechen. Die Kosten werden von den Krankenkassen allerdings nicht übernommen. Der Arzt kann für ein solches Beratungsgespräch 40 bis 236 Euro in Rechnung stellen. Die Kosten für eine anwaltliche Beratung übernimmt eventuell die Rechtsschutzversicherung (falls abgeschlossen). Auch können Sie mit dem Arzt und dem Rechtsanwalt bestenfalls zusammen arbeiten, um mögliche Fehler und folgende Unwirksamkeit der Verfügung zu vermeiden.
Notfalls reicht auch das Beratungsgespräch bei ihrem Anwalt des Vertrauens.
Wird meine Verfügung auf jeden Fall wirksam?
Nein. Ist die Patientenverfügung nicht eindeutig verfasst, kann das medizinische Personal die Willenserklärung in Zweifel ziehen. Sollte dieser Fall eintreten, wird das Vormundschaftsgericht angerufen. Dieses entscheidet dann in der Angelegenheit.
Wie mache ich meine Patientenverfügung unwirksam?
Hier hat sich rechtlich nichts geändert. Wie vorher auch ist ein formloser Widerruf ausreichend. Es genügt also eine mündliche Erklärung, ein Augenzwinkern oder sonstige Äußerungen. Hiermit wird die schriftlich verfasste, vorher rechtlich bindende Patientenverfügung ungültig und entfaltet keine Wirkung.
Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick
Patientenverfügungen sind rechtlich bindend, wenn sie den Formerfordernissen genügen. Es wird mit dem neuen Gesetz die Verbindlichkeit nicht mehr in Zweifel gezogen.
Wie angesprochen genügt eine mündliche Äußerung nicht mehr. Die Schriftform ist zwingend.
Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes und der Verlauf der Gesetzgebung mit den jeweiligen Änderungsvorschlägen lässt sich hier nachlesen: