Rechtsanwalt: RA Folker Schönigt
Das aktuelle Thema
Forderungssicherungsgesetz in Kraft getreten
Durchgriffsfälligkeit
Wird der Werklohn das Hauptunternehmers fällig, so auch der des Nachunternehmers (Subunternehmers)
Druckzuschlag
Die Höhe des Zurückbehaltungsrechts wird auf den doppelten Betrag der Mängelbeseitigungskosten reduziert
§648a BGB
Der Anspruch auf Stellung einer Sicherheit durch den Auftraggeber ist einklagbar
Vermutung des entgangenen Gewinns
Bei Kündigung kann der Kündigende nunmehr pauschal 5% der Auftragssumme als entgangenen Gewinn geltend machen
VOB/B verliert ihre Privilegierung
Gegenüber dem Verbraucher unterliegt die VOB/B immer der Inhaltskontrolle nach den AGB-Bestimmungen
Das aktuelle Urteil
BGH, Urteil vom 23.Oktober 2008 (Az.: VII ZR 105/07)
Grundsätzlich bestätigt der BGH seine Rechtsprechung, dass ein Architekt dann an eine an sich nicht zulässige Pauschalvereinbarung gebunden ist, wenn der Auftraggeber darauf vertrauen durfte und die Zahlung des Honorars nach der HOAI eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der ursprüngliche Auftragsumfang erheblich verändert worden ist.
Der praktische Tipp
Neue Definition des Baugelds nach dem GSB
Das Gesetz über die Sicherung von Forderungen am Bau (GSB)ist extrem verändert worden. Musste der Unternehmer bisher über die Verwendung von Geld, das er für die Erichtung eines Bauwerks vom Auftraggeber erhalten hatte nur dann Rechenschaft ablegen, wenn dieses dinglich gesichert war (Hypothek), so gilt dies nun für jedwedes Geld.
Er ist auch in der Verwendung beschränkt. So darf jetzt Geld nur noch für das Bauvorhaben verwendet werden, für das der Unternehmer es erhalten hat. Die Querfinanzierung von Baustellen löst damit nicht nur einen Schadenersatzanspruch aus (Durchgriffshaftung), sondern ist eine Straftat.
Auf die Verwendung der Gelder und auch auf dessen Verwahrung, ist jetzt genau zu achten. Die Einrichtung von Bankkonten (nicht Buchhaltungskonten) für jedes Bauvorhaben ist dringenst zu empfehlen.