„Weihnachten das liebliche Fest
war gekommen …“
Umtausch, Rücktritt und Gewährleistungsansprüche
beim Kaufvertrag
Heute
ist der 1. Advent, damit hat - zumindest traditionell- die Vorweihnachtszeit
begonnen. Der Advent (Ankunft) soll eigentlich eine Zeit der Ruhe
und Besinnlichkeit sein, voller Vorfreude auf das kommende Fest.
Doch so manchen Erdenbürger erfasst gerade in dieser Zeit eine
gewisse Unruhe und Hektik. Die alljährliche Suche nach dem
passenden Weihnachtsgeschenk und dem damit verbundene Ansturm auf
die Geschäfte beginnt. Kaufen, kaufen, kaufen… . Wer
denkt schon gerne jetzt daran, dass das geschenkte Kleidungsstück
dem Beschenkten gar nicht passt oder die verschenkte Uhr nicht gefällt?
Was also tun, wenn sich am Abend der Bescherung herausstellt, dass
die Geschenke auf dem Gabentisch nicht den Geschmack der Beschenkten
treffen?
Die gesetzliche Gewährleistung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch
jedenfalls greift nur ein, wenn die Sache mit einem Mangel behaftet
ist. Bloßes Nichtgefallen oder zu groß oder zu klein
gekaufte Ware stellt aber keinen Mangel im Sinne des Gesetzes dar,
weil der tatsächliche Zustand der Ware ja nicht von dem Zustand
abweicht den die Parteien ( Verkäufer und Käufer) bei
Abschluss des Kaufvertrages vereinbart haben.
Rücktritt vom Vertrag?
Unter vielen Kunden ist die Vorstellung weit verbreitet, man könne
ohne jeden Grund innerhalb eines gewissen Zeitraums von jedem Vertrag
zurücktreten. Aber einmal geschlossene Verträge –
sei es schriftlich oder mündlich – sind grundsätzlich
einzuhalten.
Der Händler ist also im Recht, wenn er sich weigert, die fehlerfreie
Ware zurück zu nehmen und das Geld zurück zu geben.
Ausnahmen von diesem gesetzlichen Grundsatz gibt es vor allem bei
Haustür- und Abzahlungsgeschäften und beim Versandverkauf
(Bestellung per Brief, Telefon oder Internet). In diesen besonderen
Fällen soll der private Kunde vor Überrumpelung und vor
übereilten Schuldverpflichtungen geschützt werden. Er
hat deshalb ein Rücktrittsrecht von 2 Wochen. Er kann die Ware
innerhalb dieser Frist ab Erhalt ohne Angabe von Gründen zurückgeben.
Auf dieses Widerrufsrecht muss der Kunde vom Verkäufer sogar
hingewiesen werden, sonst verlängert sich die Widerrufsfrist
auf ein Jahr.
Die Vertragspartner können ein Rücktrittsrecht des Käufers
aber ausdrücklich vereinbaren (Überlegungsfrist).
Umtausch?
Da einmal geschlossene Verträge erfüllt werden müssen,
besteht grundsätzlich auch kein Rechtsanspruch auf Umtausch
einer mangelfrei gelieferten Ware gegen eine andere. Der Verkäufer
kann allenfalls freiwillig die Umtauschmöglichkeit vor dem
Kauf einräumen oder nachträglich zugestehen. Manche Handelsketten
werben sogar mit „Umtauschgarantien“. Dabei kann der
Händler aber etwa bereits benutzte oder nicht mehr originalverpackte
Ware vom Umtausch ausnehmen. Ausgeschlossen sind oft auch Sonderangebote.
Von Branche zu Branche ist diese Kulanz unterschiedlich ausgeprägt.
Wer sicherstellen will, dass er auch fehlerfreie Ware zurückgeben
oder umtauschen kann, muss dies mit dem Verkäufer beim Abschluss
des Vertrages ausdrücklich vereinbaren. Für den Verkäufer
empfiehlt es sich, Umtauschrechte schriftlich einzuräumen und
unmissverständlich darauf hinzuweisen, welche Artikel in jedem
Fall vom Umtausch ausgeschlossen sein sollen, z.B. Kosmetikartikel,
Perücken oder Unterwäsche.
Anders ist die Rechtslage bei berechtigten Reklamationen aufgrund
eines Mangels oder Fehlers der Ware. Ein Umtauschausschluss wäre
hier unwirksam, auch bei Ausverkaufs- oder Sonderverkaufsware. Lediglich
wenn vor dem Kauf ausdrücklich auf die Fehlerhaftigkeit der
Ware (Schönheitsfehler, 2. Wahl, u.a.) hingewiesen wurde, ist
in diesen Fällen eine Reklamation ausgeschlossen.
Auf
die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche bei Vorliegen
eines Mangels und deren Geltendmachung soll in einem gesonderten
Artikel eingegangen werden.
Viel Erfolg beim Einkauf der Geschenke, einen geruhsamen Advent
und ein Frohes Fest wünscht Ihnen allen
Ihre Anwaltskanzlei Burmeister.
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