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Rücktritt vom Kaufvertrag

„Weihnachten das liebliche Fest war gekommen …“

Umtausch, Rücktritt und Gewährleistungsansprüche beim Kaufvertrag

Heute ist der 1. Advent, damit hat - zumindest traditionell- die Vorweihnachtszeit begonnen. Der Advent (Ankunft) soll eigentlich eine Zeit der Ruhe und Besinnlichkeit sein, voller Vorfreude auf das kommende Fest. Doch so manchen Erdenbürger erfasst gerade in dieser Zeit eine gewisse Unruhe und Hektik. Die alljährliche Suche nach dem passenden Weihnachtsgeschenk und dem damit verbundene Ansturm auf die Geschäfte beginnt. Kaufen, kaufen, kaufen… . Wer denkt schon gerne jetzt daran, dass das geschenkte Kleidungsstück dem Beschenkten gar nicht passt oder die verschenkte Uhr nicht gefällt?


Was also tun, wenn sich am Abend der Bescherung herausstellt, dass die Geschenke auf dem Gabentisch nicht den Geschmack der Beschenkten treffen?


Die gesetzliche Gewährleistung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch jedenfalls greift nur ein, wenn die Sache mit einem Mangel behaftet ist. Bloßes Nichtgefallen oder zu groß oder zu klein gekaufte Ware stellt aber keinen Mangel im Sinne des Gesetzes dar, weil der tatsächliche Zustand der Ware ja nicht von dem Zustand abweicht den die Parteien ( Verkäufer und Käufer) bei Abschluss des Kaufvertrages vereinbart haben.


Rücktritt vom Vertrag?
Unter vielen Kunden ist die Vorstellung weit verbreitet, man könne ohne jeden Grund innerhalb eines gewissen Zeitraums von jedem Vertrag zurücktreten. Aber einmal geschlossene Verträge – sei es schriftlich oder mündlich – sind grundsätzlich einzuhalten.
Der Händler ist also im Recht, wenn er sich weigert, die fehlerfreie Ware zurück zu nehmen und das Geld zurück zu geben.


Ausnahmen von diesem gesetzlichen Grundsatz gibt es vor allem bei Haustür- und Abzahlungsgeschäften und beim Versandverkauf (Bestellung per Brief, Telefon oder Internet). In diesen besonderen Fällen soll der private Kunde vor Überrumpelung und vor übereilten Schuldverpflichtungen geschützt werden. Er hat deshalb ein Rücktrittsrecht von 2 Wochen. Er kann die Ware innerhalb dieser Frist ab Erhalt ohne Angabe von Gründen zurückgeben. Auf dieses Widerrufsrecht muss der Kunde vom Verkäufer sogar hingewiesen werden, sonst verlängert sich die Widerrufsfrist auf ein Jahr.


Die Vertragspartner können ein Rücktrittsrecht des Käufers aber ausdrücklich vereinbaren (Überlegungsfrist).

Umtausch?
Da einmal geschlossene Verträge erfüllt werden müssen, besteht grundsätzlich auch kein Rechtsanspruch auf Umtausch einer mangelfrei gelieferten Ware gegen eine andere. Der Verkäufer kann allenfalls freiwillig die Umtauschmöglichkeit vor dem Kauf einräumen oder nachträglich zugestehen. Manche Handelsketten werben sogar mit „Umtauschgarantien“. Dabei kann der Händler aber etwa bereits benutzte oder nicht mehr originalverpackte Ware vom Umtausch ausnehmen. Ausgeschlossen sind oft auch Sonderangebote. Von Branche zu Branche ist diese Kulanz unterschiedlich ausgeprägt.


Wer sicherstellen will, dass er auch fehlerfreie Ware zurückgeben oder umtauschen kann, muss dies mit dem Verkäufer beim Abschluss des Vertrages ausdrücklich vereinbaren. Für den Verkäufer empfiehlt es sich, Umtauschrechte schriftlich einzuräumen und unmissverständlich darauf hinzuweisen, welche Artikel in jedem Fall vom Umtausch ausgeschlossen sein sollen, z.B. Kosmetikartikel, Perücken oder Unterwäsche.


Anders ist die Rechtslage bei berechtigten Reklamationen aufgrund eines Mangels oder Fehlers der Ware. Ein Umtauschausschluss wäre hier unwirksam, auch bei Ausverkaufs- oder Sonderverkaufsware. Lediglich wenn vor dem Kauf ausdrücklich auf die Fehlerhaftigkeit der Ware (Schönheitsfehler, 2. Wahl, u.a.) hingewiesen wurde, ist in diesen Fällen eine Reklamation ausgeschlossen.

 

Auf die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche bei Vorliegen eines Mangels und deren Geltendmachung soll in einem gesonderten Artikel eingegangen werden.
Viel Erfolg beim Einkauf der Geschenke, einen geruhsamen Advent und ein Frohes Fest wünscht Ihnen allen


Ihre Anwaltskanzlei Burmeister.

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