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27.04.2010

Versicherer scheitert mit vergaberechtlichem Nachprüfungsantrag; Versicherungsverträge können frei vergeben werden

Muss ein Wohnungsunternehmen Versicherungsverträge europaweit ausschreiben? Ist ein Wohnungsunternehmen überhaupt öffentlicher Auftraggeber im vergaberechtlichen Sinn? Darüber hatte die Vergabekammer Niedersachsen in Lüneburg zu entscheiden und gab dem Wohnungsunternehmen im Ergebnis Recht (VgK-82/2009).

Ein im Bremer Umland beheimatetes Wohnungsunternehmen wechselte den Versicherer. Der bisherige Versicherer behauptete, dass aufgrund der Vielzahl der Versicherungsverträge und der üblichen Laufzeit von 5 Jahren der Schwellenwert der VgV (Vergabeverordnung) überschritten sei. Der Schwellenwert sei aufgrund der Laufzeit mit dem 48fachen der Jahresprämie zu multiplizieren. Damit unterliege die Vergabe der Verträge der VOL/A und müsse europaweit ausgeschrieben werden.

Dies wies die Vergabekammer aufgrund der besonderen Umstände zurück. Das hier vertretene Wohnungsunternehmen konnte belegen, dass lediglich Verträge mit einer Laufzeit von einem Jahr geschlossen worden waren. Die Berechnungsformel findet somit keine Anwendung (48fach). Die Jahresprämien lagen addiert jedoch unterhalb des Schwellenwerts von € 206.000,00 und unterliegen damit nicht den Bestimmung des GWB. Die Vertragsgestaltung sei auch gerechtfertigt. So hatten beide Vertragsparteien auf einer kurzen Vertragslaufzeit bestanden. Für den Versicherer galt es, Erfahrungen mit dem Schadensaufkommen zu sammeln. Bei einer nicht unerheblichen Anzahl von Verträgen war zu prüfen, wie sich die Vertragsbeziehung entwickeln würde. Das Wohnungsunternehmen wiederum wollte die Zusammenarbeit mit dem Versicherer prüfen. Dies sei, so die Vergabekammer, eine klassische Probezeit, die dem Wohnungsunternehmen zuzubilligen ist. Da somit aber der Schwellenwert nicht überschritten war, gibt es auch keinen Rechtsschutz, sodass der Antrag als unzulässig zurückgewiesen worden ist. Rechtsmittel legte der Versicherer nicht ein, sodass die Entscheidung der Vergabekammer bestandskräftig geworden ist.

Bei der Beurteilung des Wohnungsunternehmens als einen öffentlichen Auftraggeber, wollte die Vergabekammer der hier vertretenen Auffassung nicht folgen. Gestützt auf Formulierungen im Gesellschaftsvertrag ging sie davon aus, dass im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art wahrgenommen werden würden. Dies bezog sich vor allem auf die vormals gemeinnützige Tätigkeit zur Schaffung erschwinglichen Wohnraums für die Bevölkerung. Hier jedoch hat die Vergabekammer der tatsächlichen Entwicklung der Unternehmenstätigkeit nicht in ausreichender Weise Rechnung getragen. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH und verschiedener Vergabesenate ist auf die tatsächliche Tätigkeit abzustellen. Danach war hier eine Wandlung des Geschäftszwecks eingetreten, die Berücksichtigung hätte finden müssen.


Folker Schönigt, Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht