27.04.2010
Versicherer scheitert mit vergaberechtlichem Nachprüfungsantrag; Versicherungsverträge können frei vergeben werden
Muss ein Wohnungsunternehmen Versicherungsverträge europaweit ausschreiben? Ist ein Wohnungsunternehmen überhaupt öffentlicher Auftraggeber im vergaberechtlichen Sinn? Darüber hatte die Vergabekammer Niedersachsen in Lüneburg zu entscheiden und gab dem Wohnungsunternehmen im Ergebnis Recht (VgK-82/2009).
Ein im Bremer Umland beheimatetes
Wohnungsunternehmen wechselte den Versicherer. Der bisherige
Versicherer behauptete, dass aufgrund der Vielzahl der
Versicherungsverträge und der üblichen Laufzeit von 5 Jahren der
Schwellenwert der VgV (Vergabeverordnung) überschritten sei. Der
Schwellenwert sei aufgrund der Laufzeit mit dem 48fachen der
Jahresprämie zu multiplizieren. Damit unterliege die Vergabe der
Verträge der VOL/A und müsse europaweit ausgeschrieben werden.
Dies wies die Vergabekammer aufgrund
der besonderen Umstände zurück. Das hier vertretene
Wohnungsunternehmen konnte belegen, dass lediglich Verträge mit
einer Laufzeit von einem Jahr geschlossen worden waren. Die
Berechnungsformel findet somit keine Anwendung (48fach). Die
Jahresprämien lagen addiert jedoch unterhalb des Schwellenwerts von
€ 206.000,00 und unterliegen damit nicht den Bestimmung des GWB.
Die Vertragsgestaltung sei auch gerechtfertigt. So hatten beide
Vertragsparteien auf einer kurzen Vertragslaufzeit bestanden. Für
den Versicherer galt es, Erfahrungen mit dem Schadensaufkommen zu
sammeln. Bei einer nicht unerheblichen Anzahl von Verträgen war zu
prüfen, wie sich die Vertragsbeziehung entwickeln würde. Das
Wohnungsunternehmen wiederum wollte die Zusammenarbeit mit dem
Versicherer prüfen. Dies sei, so die Vergabekammer, eine klassische
Probezeit, die dem Wohnungsunternehmen zuzubilligen ist. Da somit
aber der Schwellenwert nicht überschritten war, gibt es auch keinen
Rechtsschutz, sodass der Antrag als unzulässig zurückgewiesen
worden ist. Rechtsmittel legte der Versicherer nicht ein, sodass die
Entscheidung der Vergabekammer bestandskräftig geworden ist.
Bei der Beurteilung des
Wohnungsunternehmens als einen öffentlichen Auftraggeber, wollte die
Vergabekammer der hier vertretenen Auffassung nicht folgen. Gestützt
auf Formulierungen im Gesellschaftsvertrag ging sie davon aus, dass
im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art
wahrgenommen werden würden. Dies bezog sich vor allem auf die
vormals gemeinnützige Tätigkeit zur Schaffung erschwinglichen
Wohnraums für die Bevölkerung. Hier jedoch hat die Vergabekammer
der tatsächlichen Entwicklung der Unternehmenstätigkeit nicht in
ausreichender Weise Rechnung getragen. Nach der einschlägigen
Rechtsprechung des EuGH und verschiedener Vergabesenate ist auf die
tatsächliche Tätigkeit abzustellen. Danach war hier eine Wandlung
des Geschäftszwecks eingetreten, die Berücksichtigung hätte finden
müssen.
Folker Schönigt, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht